6. 6.1 Der Beschwerdeführer lässt wie gesehen eventualiter beantragen, die Haft sei um höchstens einen Monat zu verlängern. Das Verfahren müsse so rasch wie möglich vorangetrieben werden, sodass er nicht unnötig inhaftiert bleibe. Das Verfahren stehe vor dem Abschluss. Es seien sämtliche nötigen Beweise eingeholt und verwertet worden. Die Staatsanwaltschaft könne die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers problemlos durchführen, ohne dass er länger in Haft verbleiben müsse. Es sollte ihr unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots zumutbar sein, die Schlusseinvernahme innert eines Monats durchzuführen.