Solche Gründe fehlen hier praktisch gänzlich. Speziell mutet ferner das Argument der Verteidigung unter Hinweis auf BGE 117 Ia 69 an, dass die Höhe der möglichen Strafe nie ausschlaggebend für die Annahme von Fluchtgefahr sei, hatte das Bundesgericht in diesem Leitentscheid doch festgehalten, die Höhe der zu erwartenden Strafe vermöge für sich allein den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen (siehe bereits die Regeste). Zusammengefasst herrscht hier ein sehr hohes Fluchtrisiko.