Die Sachlage ist in keiner Weise vergleichbar. In diesem Entscheid aus dem Jahr 2006 sprachen diverse Hinweise dafür, dass die dortige Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich eine Schweizer Bürgerin – ihr Heimatland nicht verlassen wird: IV-Rentnerin, keine Auslandkontakte, seit Jahren in medizinischer Behandlung wegen verschiedener Beschwerden, angesichts eines fehlenden Beziehungsnetzes sehr unwahrscheinliches längeres Untertauchen im Inland etc. Solche Gründe fehlen hier praktisch gänzlich.