Mögliche Vollzugshindernisse berühren das Aussprechen eines Landesverweises grundsätzlich nicht. Ausserdem blendet der Beschwerdeführer aus, dass er durchaus andere Fluchtmöglichkeiten hätte als nach Syrien oder Italien. So könnte er auch innerhalb der Schweiz abtauchen oder sich auf dem Landweg anderswo ins Ausland absetzen. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm vorgebrachten Urteil des Bundesgerichts 1P.625/2006 vom 12. Oktober 2006. Die Sachlage ist in keiner Weise vergleichbar.