Es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine vertiefte Bindung zur Schweiz aufweist, welche ihn von einer Flucht vor dem Strafverfahren oder dem drohenden Strafvollzug abhalten könnte. Entgegen seiner Beteuerungen hält er sich offenbar doch regelmässig im Ausland auf, andernfalls er auch kein ita-