Diesem Bericht kann entnommen werden, dass der Migrationsdienst am 23. September 2019 aufgrund des aufgefundenen italienischen Reisedokumentes, lautend auf E.________, geb. 03.09.1970 in I.________, F.________, und des vom Beschwerdeführer gesprochenen Dialekts, welcher in seiner angeblicher Herkunftsregion unüblich sei bzw. von dem bei den «Maktumins» üblicherweise gesprochenen Dialekt abweiche, die Prüfung der Aberkennung der Staatenlosigkeit beim SEM aufgrund der Zweifel hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers beantragte. Der Fall ist beim SEM hängig (vgl. auch E-Mail des SEM vom 29. Januar 2020 in BK-Akten).