Im Weiteren sei die Höhe der zu erwartenden Strafe nie ausschlaggebend für die Annahme einer Fluchtgefahr (BGE 117 Ia 69). So sei selbst bei einem Tötungsdelikt und einer zu erwartenden Strafe von mehr als zehn Jahren die Inhaftierung nicht als zwingend erachtet worden (Urteil des Bundesgerichts 1P.625/2006 vom 12. Oktober 2006, E. 5.2). Mit zunehmender Haftdauer sinke die Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer befinde sich seit knapp zehn Monaten in Haft, was als lange Haftdauer einzustufen sei. Ferner habe die drohende Landesverweisung keinerlei Einfluss auf die Frage der Fluchtgefahr.