Das Zwangsmassnahmengericht führe aus, dass der Beschwerdeführer eine italienische Aufenthaltsbewilligung besitze, welche ein Indiz für die Fluchtgefahr darstelle. Er habe aber diese Bewilligung nach Erlangung seiner schweizerischen Aufenthaltsbewilligung entsorgt. Deshalb könne nicht angenommen werden, er würde sich bei einer Freilas-