Eine Rückreise nach Syrien komme nicht in Frage, da er Maktumin sei. Die emotionale und familiäre Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz könne zwar angezweifelt werden, jedoch ändere dies nichts daran, dass er sich seit der Einreise im Jahr 2004 nie an einem anderen Ort aufgehalten habe als in der Schweiz. Die Angabe, dass er Verwandte im Ausland habe, genüge für die Annahme von Fluchtgefahr nicht. Das Zwangsmassnahmengericht führe aus, dass der Beschwerdeführer eine italienische Aufenthaltsbewilligung besitze, welche ein Indiz für die Fluchtgefahr darstelle.