5.3 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er lebe seit 15 Jahren in der Schweiz. Er sei verheiratet und habe mit seiner Frau bis zur Verhaftung in Zollikofen gelebt. Seine Frau besuche ihn regelmässig im Gefängnis. Sie hätten eine enge emotionale Beziehung. Seine familiäre Bindung sei in der Schweiz. Sein Leben hier gelte als gefestigt. Er habe seit seiner Einreise die Schweiz nie über eine längere Zeit verlassen. Aufgrund seiner Staatenlosigkeit sei es ihm nicht möglich, sich rechtmässig und über längere Zeit anderswo aufzuhalten. Eine Rückreise nach Syrien komme nicht in Frage, da er Maktumin sei.