Obwohl A.________ in der Schweiz Bezugspunkte zu haben schien, ging das kantonale Zwangsmassnahmengerichts entgegen der Ausführungen der Verteidigung davon aus, dass nicht zuletzt aufgrund der im Falle einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe und der mehrjährigen Landesverweisung und angesichts der zu verzeichnenden Steigerung der Belastungen in zeitlicher und mengenmässiger Hinsicht sowie der damit einhergehenden Erhöhung der möglichen Sanktion zu befürchten sei, dass er sich seinem Verfahren durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen in der Schweiz zu entziehen versuchen würde, sobald es ihm möglich wäre.