4. Der Beschwerdeführer äussert sich in III. 4 der Beschwerdeschrift relativ einlässlich zur Kollusionsgefahr. Das Zwangsmassnahmengericht hatte indes offen gelassen, ob eine solche vorliegt oder nicht (E. 4.2 des vorinstanzlichen Entscheids). Mit Blick auf das Nachstehende lässt auch die Beschwerdekammer die Frage offen, ob zusätzlich zur – gegebenen – Fluchtgefahr Kollusionsgefahr besteht.