Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage muss weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch dem erkennenden Strafrichter vorgegriffen werden (BGE 124 I 208 E. 3). 3.2 Der Tatverdacht ist nicht bestritten (vgl. III. 3. der Beschwerdeschrift sowie E. 3 des vorinstanzlichen Entscheids). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Es liegt eindeutig ein dringender Tatverdacht vor.