BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der ihm gegenüber angeordneten Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert 2 (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.