2. Eventualiter sei in Aufhebung des Entscheids die Haft um höchstens einen Monat zu verlängern. 3. Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.