7 sehen erst dann, wenn ein Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Beides liegt nicht vor. Die Verfahrenseinstellung war korrekt. Es ist nicht notwendig, dass ein Sachgericht darüber befindet. Hätte dieses den vorliegenden Unfall zu beurteilen, resultierte mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch.