Daran ändert auch nichts, dass sie offenbar zwischenzeitlich ersetzt worden ist. Die beschwerdeführerische Argumentation, die Maschine sei zum Zeitpunkt des Unfalls 41-jährig gewesen, weshalb voraussehbar gewesen sei, dass es zu einem Unfall habe kommen können, sowie das jahrelange Unterlassen von Servicearbeiten bzw. das Nicht-Ersetzen der Maschine sei kausal für den Erfolg gewesen, erweist sich als nicht stichhaltig. Schliesslich existieren abgesehen von der Behauptung der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür, dass das Waschprogramm im Zeitpunkt des Unfalls bereits beendet war.