Waschmaschinen haben demgemäss ihre Lebensdauer in der Regel nach 15 Jahren erfüllt. Keineswegs heisst dies aber, dass sie nach 15 Jahren ersetzt werden müssten. Dies kann nicht erwartet werden. Kurz gesagt kann niemandem eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden, bloss weil die Waschmaschine 41 Jahre alt war. Daran ändert auch nichts, dass sie offenbar zwischenzeitlich ersetzt worden ist.