Die Befragung der Mieterschaft kann deshalb ohne Verletzung von strafprozessualen Vorschriften unterbleiben. Im Weiteren besteht entgegen der (sinngemässen) Ausführungen der Beschwerdeführerin keine gesetzliche Pflicht, Waschmaschinen nach einer gewissen Zeit zu ersetzen. Die fragliche Waschmaschine war, was ihre Waschleistung angeht, offenbar funktionstüchtig. Die paritätische Lebensdauertabelle HEV Schweiz / Mieterverband (MV) beschreibt – wie der Name schon sagt – grundsätzlich einmal die zu erwartende Lebensdauer von Maschinen und Einrichtungen. Waschmaschinen haben demgemäss ihre Lebensdauer in der Regel nach 15 Jahren erfüllt.