Denn sogar wenn jemand vorgängig gemerkt hätte, dass sich die Türe vor Ende des Programms öffnen lässt, hätte die Eigentümerschaft keine Pflichtverletzung begangen, solange sie nicht wusste, dass der Defekt besteht. Es existieren ferner nicht die geringsten Anzeichen, dass ein Mieter den Schaden vorgängig gemeldet hätte, die verantwortlichen Personen aber nichts dagegen unternommen hätten. Die Befragung der Mieterschaft kann deshalb ohne Verletzung von strafprozessualen Vorschriften unterbleiben.