Da also unklar ist, seit wann der Schaden bestanden hat, kann niemandem eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden. Letzten Endes müsste zugunsten der beschuldigten Personen davon ausgegangen werden, dass der Schaden während des Waschgangs am 13. September 2018 eingetreten ist. Diesbezüglich erübrigt sich auch eine Befragung des Monteurs G.________. Er wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht sagen können, seit wann das Relais defekt war. Andere geeignete Beweismassnahmen sind nicht ersicht-