Die Pflicht gemäss Art. 256 OR, nach welcher die Mietsache in einem für den vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand bereitgestellt werden müsse, vermöge für sich alleine keine Sorgfaltspflichtverletzung zu begründen, sondern bilde lediglich einen allfälligen Anspruch im Zivilverfahren. Es liege keine Sorgfaltspflichtverletzung vor, entsprechend keine fahrlässige Körperverletzung.