Gleich am ersten Werktag nach der Meldung, am Montag, 17. September 2018, sei eine Sicherheitsprüfung der Maschine durchgeführt worden. Es seien also die notwendigen Massnahmen ergriffen worden, um die Waschmaschine unverzüglich kontrollieren und reparieren zu lassen. Es könne nicht von einem pflichtwidrigen Untätigbleiben bzw. von einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit gesprochen werden. Die Pflicht gemäss Art.