Daraus lasse sich keine Pflicht zur Ersetzung einer Maschine nach einer gewissen Anzahl Jahre ableiten. Wenn die Maschine im Übrigen tatsächlich zu alt für den Gebrauch gewesen wäre, hätte der verantwortliche Monteur bei deren Kontrolle unmittelbar nach dem Vorfall nicht entschieden, dass bloss ein Teil ausgewechselt werden müsse, sondern er hätte auf eine Reparatur verzichtet. Wenn aber sogar der Monteur die Maschine als gebrauchsfähig erachtet habe, habe für die verantwortliche Person unabhängig von konkreten Störungen keine Veranlassung bestanden, die Maschine alleine aufgrund ihres Alters zu ersetzen.