Auch die Beschwerdeführerin habe sie die vorangehenden Monate benutzen können. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin habe kein Anlass für eine frühere Kontrolle der Waschmaschine bestanden. Der Hauswart bzw. die verantwortliche Person habe nicht erkennen können oder müssen, dass die Waschmaschine einen solchen Defekt aufgewiesen habe, der zur Verletzung der Beschwerdeführerin oder einem anderen Mieter hätte führen können. Deshalb habe nicht verlangt werden können, dass die Maschine entgegen des üblichen Vorgehens der Herstellerin in regelmäs-