6. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, gemäss der schriftlichen Stellungnahme der F.________ AG – der Herstellerin der fraglichen Waschmaschine – sei das Gerät bisher bei Störungsmeldungen repariert worden. Periodische Wartungsarbeiten seien an Waschmaschinen weder notwendig noch üblich. Deshalb seien auch keine solchen durchgeführt worden. Obwohl die Waschmaschine bereits überdurchschnittlich alt gewesen sei, habe sie gemäss den Angaben des Hauswarts bis zum Vorfall am 13. September 2018 zuverlässig funktioniert. Auch die Beschwerdeführerin habe sie die vorangehenden Monate benutzen können.