Dazu gehöre bei Immobilien die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Apparaturen. Das Verschulden des Vermieters beziehe sich auf die Nichtbeseitigung eines ihm zurechenbaren Mangels. Zudem sei der Verantwortliche verpflichtet gewesen, die Waschmaschine regelmässig zu warten bzw. sie nach Ablauf der üblichen Benützungsdauer von 15 Jahren zu ersetzen. Die Maschine sei zum Zeitpunkt des Unfalls 41-jährig gewesen, weshalb voraussehbar gewesen sei, dass es zu einem Unfall habe kommen können. Das jahrelange Unterlassen von Servicearbeiten bzw. das Nicht-Ersetzen der Maschine sei kausal für den Erfolg gewesen.