5. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die sich aus Art. 256 des Obligationenrechts (OR; SR 220) ergebende Pflicht, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten, begründe eine gesetzliche Garantenstellung. Der Vermieter sei verpflichtet sicherzustellen, dass die Mietsache die Gebrauchstauglichkeit nicht einbüsse. Sollte die Mieterin durch einen Mangel Schaden erleiden, müsse er ihr dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweise, dass ihn kein Verschulden treffe (Art. 259e OR). Dazu gehöre bei Immobilien die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Apparaturen.