Bereits am nächsten Werktag, am Montag 17. September 2018, wurden eine Sicherheitsprüfung sowie die Reparatur der Waschmaschine durchgeführt. Sobald ihm die von der Benützung der Waschmaschine ausgehende Gefahr bekannt war, hatte der Hauswart somit die notwendigen Massnahmen ergriffen, indem er die Waschmaschine unverzüglich kontrollieren und reparieren liess. Dass die Verletzung von A.________ durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben bzw. durch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit einer Drittperson verursacht worden wäre, ist somit nicht erstellt.