2 4. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Die Ermittlungen haben vorliegend ergeben, dass es sich bei der Waschmaschine um ein älteres Modell handelte, welches im Jahr 1977 in Betrieb genommen worden war. Vor A.________s Unfall am 13. September 2018 gab es jedoch keine Hinweise dafür, dass die Waschmaschine defekt war bzw. eine Unfallgefahr bei ihrer Benützung bestand. Es sprach deshalb nichts gegen den Betrieb der bis anhin funktionstüchtigen Waschmaschine.