Mit aller Kraft und unter grössten Schmerzen sei es ihr gelungen, die Hand herauszuziehen, welche dreifach gebrochen worden sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Waschmaschine offensichtlich veraltet und mangelhaft. Die üblichen Sicherheitssysteme hätten versagt. Sobald die Tür geöffnet werde, dürfe sich die Trommel nicht mehr in Bewegung setzen. Ihr könne kein Selbstverschulden zur Last gelegt werden. Die Beschwerdeführerin mache Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend. Gemäss dem Bericht ihres Handchirurgen seien die zugezogenen Verletzungen massiv gewesen, weshalb eine Rehabilitation von über einem halben Jahr normal sei.