382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 11. Dezember 2018 reichte Rechtsanwalt B.________ namens der Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen eine unbekannte Täterschaft sowie evtl. gegen die Wohnbaugenossenschaft C.________ ein. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdeführerin sei Mieterin einer Genossenschaftswohnung in der Liegenschaft D.________ (Strasse) in I.________. Am 13. September 2018 habe sie ihre Wäsche aus der Waschmaschine entfernen wollen. Das Programm sei beendet gewesen.