1. Am 30. Juli 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen angeblicher fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein. Dagegen erhob diese am 31. August 2020 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 30. Juli 2020 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die strafrechtlich Verantwortlichen der Wohnbaugenossenschaft C.________ Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erlassen.