Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 349 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 30. Juli 2020 (BJS 18 31620) Erwägungen: 1. Am 30. Juli 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen angeblicher fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein. Dage- gen erhob diese am 31. August 2020 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 30. Juli 2020 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die strafrechtlich Verantwortlichen der Wohnbaugenossenschaft C.________ Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperver- letzung zu erlassen. In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 24. September 2020 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 11. Dezember 2018 reichte Rechtsanwalt B.________ namens der Beschwer- deführerin Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen eine unbe- kannte Täterschaft sowie evtl. gegen die Wohnbaugenossenschaft C.________ ein. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdeführerin sei Mieterin einer Ge- nossenschaftswohnung in der Liegenschaft D.________ (Strasse) in I.________. Am 13. September 2018 habe sie ihre Wäsche aus der Waschmaschine entfernen wollen. Das Programm sei beendet gewesen. Um die Tür zu öffnen, müsse zuerst der Knopf der Türsicherung gedreht werden, bevor der Türgriff der Waschmaschine geöffnet werden könne. Als sie nach der Wäsche gegriffen habe, habe die Wä- schetrommel plötzlich nach rechts gedreht. Ihre rechte Hand sei in die Trommel hineingezogen und der Arm gewaltsam verdreht worden. Danach habe die Trom- mel gestoppt. Als sie die Hand habe herausziehen wollen, habe sich die Trommel plötzlich nach links gedreht. Mit aller Kraft und unter grössten Schmerzen sei es ihr gelungen, die Hand herauszuziehen, welche dreifach gebrochen worden sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Waschmaschine offensichtlich veraltet und mangelhaft. Die üblichen Sicherheitssysteme hätten versagt. Sobald die Tür geöffnet werde, dürfe sich die Trommel nicht mehr in Bewegung setzen. Ihr könne kein Selbstverschulden zur Last gelegt werden. Die Beschwerdeführerin mache Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend. Gemäss dem Bericht ihres Handchirurgen seien die zugezogenen Verletzungen massiv gewesen, weshalb ei- ne Rehabilitation von über einem halben Jahr normal sei. Es sei schwierig abzu- schätzen, ob eine Wiederaufnahme der angestammten beruflichen Tätigkeit mög- lich sein werde. Anatomisch und medizinisch sollte dies machbar sein, es brauche jedoch ergotherapeutische und psychiatrische Mitbetreuung. 2 4. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Die Ermittlungen haben vorliegend ergeben, dass es sich bei der Waschmaschine um ein älteres Mo- dell handelte, welches im Jahr 1977 in Betrieb genommen worden war. Vor A.________s Unfall am 13. September 2018 gab es jedoch keine Hinweise dafür, dass die Waschmaschine defekt war bzw. eine Unfallgefahr bei ihrer Benützung bestand. Es sprach deshalb nichts gegen den Betrieb der bis anhin funktionstüchtigen Waschmaschine. Eine periodische Überprüfung oder Wartung der Wasch- maschine war laut deren Hersteller weder notwendig noch üblich. Unmittelbar nachdem A.________ und ihr Ehemann dem Hauswart Herr E.________ am Samstag 15. September 2018 den Unfall ge- meldet hatten, informierte dieser den Hersteller der Waschmaschine. Bereits am nächsten Werktag, am Montag 17. September 2018, wurden eine Sicherheitsprüfung sowie die Reparatur der Waschma- schine durchgeführt. Sobald ihm die von der Benützung der Waschmaschine ausgehende Gefahr be- kannt war, hatte der Hauswart somit die notwendigen Massnahmen ergriffen, indem er die Waschma- schine unverzüglich kontrollieren und reparieren liess. Dass die Verletzung von A.________ durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben bzw. durch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit einer Drittperson verur- sacht worden wäre, ist somit nicht erstellt. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist nicht erfüllt, weshalb das Verfahren einzustellen ist. 5. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die sich aus Art. 256 des Obligatio- nenrechts (OR; SR 220) ergebende Pflicht, die Mietsache in einem zum vorausge- setzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten, begründe eine gesetzliche Ga- rantenstellung. Der Vermieter sei verpflichtet sicherzustellen, dass die Mietsache die Gebrauchstauglichkeit nicht einbüsse. Sollte die Mieterin durch einen Mangel Schaden erleiden, müsse er ihr dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweise, dass ihn kein Verschulden treffe (Art. 259e OR). Dazu gehöre bei Immobilien die Ge- währleistung der Funktionstüchtigkeit der Apparaturen. Das Verschulden des Ver- mieters beziehe sich auf die Nichtbeseitigung eines ihm zurechenbaren Mangels. Zudem sei der Verantwortliche verpflichtet gewesen, die Waschmaschine regel- mässig zu warten bzw. sie nach Ablauf der üblichen Benützungsdauer von 15 Jah- ren zu ersetzen. Die Maschine sei zum Zeitpunkt des Unfalls 41-jährig gewesen, weshalb voraussehbar gewesen sei, dass es zu einem Unfall habe kommen kön- nen. Das jahrelange Unterlassen von Servicearbeiten bzw. das Nicht-Ersetzen der Maschine sei kausal für den Erfolg gewesen. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, gemäss der schriftlichen Stellungnahme der F.________ AG – der Herstellerin der fraglichen Waschmaschine – sei das Gerät bisher bei Störungsmeldungen repariert worden. Periodische Wartungsarbei- ten seien an Waschmaschinen weder notwendig noch üblich. Deshalb seien auch keine solchen durchgeführt worden. Obwohl die Waschmaschine bereits über- durchschnittlich alt gewesen sei, habe sie gemäss den Angaben des Hauswarts bis zum Vorfall am 13. September 2018 zuverlässig funktioniert. Auch die Beschwer- deführerin habe sie die vorangehenden Monate benutzen können. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin habe kein Anlass für eine frühere Kontrolle der Waschmaschine bestanden. Der Hauswart bzw. die verantwortliche Person habe nicht erkennen können oder müssen, dass die Waschmaschine einen solchen De- fekt aufgewiesen habe, der zur Verletzung der Beschwerdeführerin oder einem an- deren Mieter hätte führen können. Deshalb habe nicht verlangt werden können, dass die Maschine entgegen des üblichen Vorgehens der Herstellerin in regelmäs- 3 sigen Abständen gewartet werde. Auch aus den Angaben zur durchschnittlichen Lebensdauer von Waschmaschinen von verschiedenen Verbänden ergebe sich nichts Anderes. Diese zeigten lediglich auf, dass Waschmaschinen im Durchschnitt nach ungefähr 15 Jahren ersetzt würden. Daraus lasse sich keine Pflicht zur Erset- zung einer Maschine nach einer gewissen Anzahl Jahre ableiten. Wenn die Ma- schine im Übrigen tatsächlich zu alt für den Gebrauch gewesen wäre, hätte der verantwortliche Monteur bei deren Kontrolle unmittelbar nach dem Vorfall nicht ent- schieden, dass bloss ein Teil ausgewechselt werden müsse, sondern er hätte auf eine Reparatur verzichtet. Wenn aber sogar der Monteur die Maschine als ge- brauchsfähig erachtet habe, habe für die verantwortliche Person unabhängig von konkreten Störungen keine Veranlassung bestanden, die Maschine alleine auf- grund ihres Alters zu ersetzen. Nachdem die Beschwerdeführerin am Samstag, 15. September 2018, den Unfall gemeldet habe, habe der Hauswart am selben Tag die Hersteller der Waschmaschine informiert. Gleich am ersten Werktag nach der Meldung, am Montag, 17. September 2018, sei eine Sicherheitsprüfung der Ma- schine durchgeführt worden. Es seien also die notwendigen Massnahmen ergriffen worden, um die Waschmaschine unverzüglich kontrollieren und reparieren zu las- sen. Es könne nicht von einem pflichtwidrigen Untätigbleiben bzw. von einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit gesprochen werden. Die Pflicht gemäss Art. 256 OR, nach welcher die Mietsache in einem für den vorausgesetzten Gebrauch taug- lichen Zustand bereitgestellt werden müsse, vermöge für sich alleine keine Sorg- faltspflichtverletzung zu begründen, sondern bilde lediglich einen allfälligen An- spruch im Zivilverfahren. Es liege keine Sorgfaltspflichtverletzung vor, entspre- chend keine fahrlässige Körperverletzung. 7. 7.1 7.1.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). 4 7.1.2 Nach Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird be- straft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhal- ten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm ver- stossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Um- stände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Ge- gebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen BGE 133 IV 158 E. 5.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2d; Urteil 6S.8/2007 vom 24. April 2007 E. 6.1.1). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkre- ten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise er- kennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfah- rungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünsti- gen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitver- schulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mit- ursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hin- tergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 128 IV 49 E. 2b; BGE 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Vorausset- zung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 34 E. 2a; je mit Hinweisen) (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizu- führen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden wer- den; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entschei- 5 den, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war […]. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorge- gangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr ver- wirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten (BGE 116 IV 306 E. 2c mit Hinweisen; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N. 41). Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 121 IV 286 E. 3; je mit Hinweisen) (BGE 135 IV 56 E. 2.2). 7.1.3 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, nament- lich auf Grund: a. des Gesetzes […] (Art. 11 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten (Art. 256 Abs. 1 OR). Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm der Vermieter dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 259e OR). 7.2 Die Einstellungsverfügung erweist sich als rechtmässig. Auch in Nachachtung des Grundsatzes von in dubio pro duriore ist für die Beschwerdekammer erstellt, dass der Nachweis einer durch die verantwortlichen Personen der Wohnbaugenossen- schaft C.________ begangenen Sorgfaltspflichtverletzung nicht wird gelingen kön- nen. Vorab kann zur Begründung auf die Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft verwiesen werden (vorne E. 6). Die Beschwerdekammer schliesst sich die- sen an. Ergänzend sind folgende drei Aspekte zu beachten: Die Beschwerdeführerin bringt vor, die 41-jährige Waschmaschine hätte gewartet werden müssen. Dies trifft nicht zu. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Wartung von Waschmaschinen, auch nicht von alten. Überdies – und dies erweist sich als entscheidend – ist absolut unklar, seit wann das Relais, welches das Öff- nen der Türe während laufender Maschine hätte verhindern sollen, nicht mehr funk- tioniert hat (vgl. Schreiben der F.________ AG vom 19. August 2019: […] festgestellt, dass das Türverriegelungsrelais (ein Bimetall, welches nach dem Maschinenstart durch elekto- mechanische Erwämung die Türöffnung mechanisch blockiert) defekt war. Er hat dieses ersetzt.). Es ist möglich, dass dieser Defekt erst während des streitgegenständlichen Wasch- gangs am 13. September 2018 entstanden ist. Eventuell hat er seit einer Woche, eventuell seit Monaten bestanden. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Maschine regelmässig gewartet worden wäre – angenommen letztmals anfangs September 2018 – hätte das Relais dennoch am 13. September 2018 ausfallen können. So wäre es genau zum selben tragischen Unfall gekommen. Da also unklar ist, seit wann der Schaden bestanden hat, kann niemandem eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden. Letzten Endes müsste zugunsten der beschuldigten Personen davon ausgegangen werden, dass der Schaden während des Waschgangs am 13. September 2018 eingetreten ist. Diesbezüglich erübrigt sich auch eine Befragung des Monteurs G.________. Er wird mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht sagen können, seit wann das Relais defekt war. Andere geeignete Beweismassnahmen sind nicht ersicht- 6 lich. Selbst eine Befragung sämtlicher Mieter, welche die Maschine vor dem 13. September 2018 genutzt haben, erweist sich als höchstwahrscheinlich untauglich. Denn sogar wenn jemand vorgängig gemerkt hätte, dass sich die Türe vor Ende des Programms öffnen lässt, hätte die Eigentümerschaft keine Pflichtverletzung begangen, solange sie nicht wusste, dass der Defekt besteht. Es existieren ferner nicht die geringsten Anzeichen, dass ein Mieter den Schaden vorgängig gemeldet hätte, die verantwortlichen Personen aber nichts dagegen unternommen hätten. Die Befragung der Mieterschaft kann deshalb ohne Verletzung von strafprozessua- len Vorschriften unterbleiben. Im Weiteren besteht entgegen der (sinngemässen) Ausführungen der Beschwerde- führerin keine gesetzliche Pflicht, Waschmaschinen nach einer gewissen Zeit zu ersetzen. Die fragliche Waschmaschine war, was ihre Waschleistung angeht, of- fenbar funktionstüchtig. Die paritätische Lebensdauertabelle HEV Schweiz / Mie- terverband (MV) beschreibt – wie der Name schon sagt – grundsätzlich einmal die zu erwartende Lebensdauer von Maschinen und Einrichtungen. Waschmaschinen haben demgemäss ihre Lebensdauer in der Regel nach 15 Jahren erfüllt. Keines- wegs heisst dies aber, dass sie nach 15 Jahren ersetzt werden müssten. Dies kann nicht erwartet werden. Kurz gesagt kann niemandem eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden, bloss weil die Waschmaschine 41 Jahre alt war. Daran ändert auch nichts, dass sie offenbar zwischenzeitlich ersetzt worden ist. Die beschwerdeführerische Argumentation, die Maschine sei zum Zeit- punkt des Unfalls 41-jährig gewesen, weshalb voraussehbar gewesen sei, dass es zu einem Unfall habe kommen können, sowie das jahrelange Unterlassen von Ser- vicearbeiten bzw. das Nicht-Ersetzen der Maschine sei kausal für den Erfolg gewe- sen, erweist sich als nicht stichhaltig. Schliesslich existieren abgesehen von der Behauptung der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür, dass das Waschprogramm im Zeitpunkt des Unfalls be- reits beendet war. Mit Blick darauf, dass der Mechanismus zum Stoppen des Mo- tors bei Türöffnung noch funktioniert hat, ist mutmasslich davon auszugehen, dass das Waschprogramm noch in Betrieb war (siehe auch Schreiben der F.________ AG vom 19. August 2019: Weshalb die Türe offenbar bereits vor Programmende geöffnet wurde und in eine auslaufende Trommel gegriffen wurde, obwohl dies durch das Türglas sichtbar ist, ent- zieht sich unseren Kenntnissen. Zudem weiter oben: Ebenfalls hat er die zusätzliche, elektrische Türsicherung, welche nach dem Öffnen der Türe die Steuerung sofort unterbricht (die Trommel kann deshalb nur noch auslaufend drehen), kontrolliert und festgestellt, dass diese einwandfrei funktionier- te; vgl. Beilage.). Jedenfalls wird das Gegenteil nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden können, auch nicht durch eine Befragung des Monteurs G.________, wel- cher in seinem Rapport vom 17. September 2018 als Störungsmeldung bzw. Störung notiert hatte: «VA schwingt mit offener Tür». Entsprechend lässt sich auch in dieser Hinsicht keine Sorgfaltspflichtverletzung nachweisen. 7.3 Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass zwar nicht restlos geklärt ist (und auch nicht nachgewiesen werden kann), was am 13. September 2018 geschehen ist. Fest steht jedoch, dass so oder anders – Waschprogramm beendet oder nicht – niemandem eine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Sorgfalts- widrig ist ein Verhalten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie ge- 7 sehen erst dann, wenn ein Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Beides liegt nicht vor. Die Verfahrenseinstellung war korrekt. Es ist nicht notwendig, dass ein Sachgericht darüber befindet. Hätte dieses den vorliegenden Unfall zu beurteilen, resultierte mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch. Im Lichte dessen ist die Beschwerde un- begründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 19. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9