4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Verfahren vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht und im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Beschwerdeführerin (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)