BGE 107 Ia 256 E. 2b). 7.2 Der Beschuldigte äussert sich in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2020 nicht zur Verhältnismässigkeit der Haft. Diese ist aber gegeben: Einerseits dauert die Untersuchungshaft mit Blick auf die zu erwartende Strafe noch nicht übermässig lange. Andererseits existieren keine tauglichen Ersatzmassnahmen zur Bannung der Kollusionsgefahr. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch gehalten, die weiteren Ermittlungshandlungen mit höchster Priorität durchzuführen.