Bei späterem eventuellem Wegfall der Kollusionsgefahr wären also nebst der abschliessenden Prüfung der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr auch mögliche Ersatzmassnahmen wegen Fluchtneigung näher zu prüfen. Der Beschuldigte ist Schweizer Bürger; gemäss seinen Angaben besitzt er keine Doppelbürgerschaft (vgl. EV Beschuldigter vom 25. Juni 2020, Z. 67 f.)