Aus den möglichen Befragungen der «Logistiker», «Übernehmer» und «Keiler» sind (entsprechend kollusionsfrei) wichtige Informationen zu erwarten, welche nach erfolgter Absprache mit dem Beschuldigten nicht mehr zu erwarten wären. Bloss weil der Beschuldigte derzeit nicht im Besitz seines Mobiltelefons ist, ist es ihm nach Ansicht der Kammer schliesslich nicht verunmöglicht, mit diesen (persönlich) Kontakt aufzunehmen. Nach dem Gesagten besteht zum jetzigen Verfahrensstand nach wie vor Verdunkelungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO.