Daraus werden sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch GPS- Daten, durchgeführte Suchabfragen, Randdaten und Chatnachrichten (siehe EV Beschuldigter vom 20. Juli 2020, Z. 341-344, dazu, dass er die Zugangsdaten zu seiner Wickr-App nicht kennen will [so auch C.________ in seiner Einvernahme vom 21. Juli 2020, Z. 309-312]) Informationen für Rückschlüsse auf die noch unbekannten Hintermänner und die Rolle des Beschuldigten ergeben. Sollte dies so sein, werden umgehend Ermittlungen zur Identifizierung und Ergreifung der unbekannten Personen erfolgen müssen.