Emmen [Z. 223]). Die Strafverfolgungsbehörden müssen (insbesondere in der Anfangsphase der Untersuchung) die Möglichkeit haben, allfällige weitere Mittäter oder Zeugen aufzuspüren und diese zu befragen, ohne dass die mutmasslichen Täter diese warnen oder sich mit ihnen absprechen bzw. diese beeinflussen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 6.3 m.H.). Die Aussagen dieser Personen sind für die Ermittlung der Rollenverteilung und für die Frage des subjektiven Tatbestands von grosser Bedeutung.