Auch die weiteren im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gemachten Aussagen sind unglaubhaft. So stellt sich der Beschuldigte als sparsame Person dar, welche aber mit CHF 800.00 Bargeld in den Ausgang geht, um eine «richtige gute Party» zu haben – zu welcher es dann aber nicht gekommen sei. Der arbeits- und einkommenslose Beschuldigte ist auch diesbezüglich unglaubhaft (siehe EV Beschuldigter vom 30. März 2018, S. 8 f.). Im Falle einer Freilassung ist mit Blick auf sein bisheriges Aussageverhalten ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte sich mit verschiedenen Personen absprechen wird; dies erstens mit C.__