Im Ausgang (und in angetrunkenem Zustand) solch spontane, aber sehr ernsthafte «Jobangebote» mit finanziell lukrativen Möglichkeiten von unbekannten Personen – ganz ohne vorher ein Vertrauensverhältnis aufgebaut zu haben – erhalten haben zu wollen, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht glaubhaft. Des Weiteren soll es beide Male ein «Araber» gewesen sein, welcher offenbar einfach so von der Bereitschaft des Beschuldigten für (Straf-)Taten ausgegangen war. Auch die weiteren im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gemachten Aussagen sind unglaubhaft.