Der Beschuldigte machte in jenem Verfahren sehr ähnliche Aussagen, wonach er wiederum – kurz vorher – im Ausgang von einem Araber angesprochen worden sei, welcher einen Job für ihn habe (EV Beschuldigter vom 30. März 2018, S. 8). Im Ausgang (und in angetrunkenem Zustand) solch spontane, aber sehr ernsthafte «Jobangebote» mit finanziell lukrativen Möglichkeiten von unbekannten Personen – ganz ohne vorher ein Vertrauensverhältnis aufgebaut zu haben – erhalten haben zu wollen, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht glaubhaft.