Da das Mobiltelefon sichergestellt worden sei, wäre es dem Beschuldigten im Falle seiner Freilassung nicht möglich, telefonisch mit seinem sog. Keiler in Kontakt zu treten. Ohnehin sei davon auszugehen, dass der sog. Keiler von der Verhaftung seines Abholers längst Kenntnis erhalten und seine Telefonnummer geändert habe. Dass der Beschuldigte die Beute versteckt hätte, sei eine reine Mutmassung, welche eines konkreten, aktenkundigen Verdachts entbehre. Wiederholt führe die Staatsanwaltschaft aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschuldigte noch für weitere Fälle, insbesondere auch in anderen Kantonen, in Frage komme.