Ob dabei von Eventualvorsatz auszugehen sei, werde Sache des urteilenden Gerichts sein. Inwiefern der Beschuldigte in Freiheit auf die Frage des subjektiven Tatbestandes Einfluss nehmen könnte, sei nicht ersichtlich. Der subjektive Tatbestand sei nicht kollusionsgefährdet. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, inwiefern die Aussagen des Beschuldigten zu angeblichen Mittätern unglaubhaft sein sollten, seien nicht nachvollziehbar. Wo sonst, wenn nicht auf der Strasse (evtl. im Ausgang), liessen sich anonym Helfer einer Straftat finden?