Im Falle einer Freilassung sei zu befürchten, dass er sich mit C.________, der unbekannten, arabischstämmigen Person, welche den Beschuldigten in Basel betreffend «Geldverdienens» angesprochen habe sowie den bei der Geldübergabe angetroffenen Männern abspreche. 5.4 Der Beschuldigte lässt ausführen, er sei hinsichtlich der ihm konkret vorgeworfenen Sachverhalte geständig. Es sei naheliegend, dass er von seinem «Keiler» nicht über die Hintergründe der Tat informiert, sondern lediglich angewiesen worden sei, Geld abzuholen. Ob dabei von Eventualvorsatz auszugehen sei, werde Sache des urteilenden Gerichts sein.