In diesem Fall wäre – jedenfalls was das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betrifft – aus der Befragung von «Logistiker», «Übernehmer» und «Keiler» nur noch wenig zu gewinnen. Nachdem der Beschuldigte zwei Abholungen zugibt, sein mutmasslicher Erlös aus der «ersten Abholung» grösstenteils sichergestellt wurde, die Staatsanwaltschaft keine Hinweise auf weitere Delikte der beschuldigten Person oder auf eine höhere Stellung innerhalb der fraglichen Organisation aktenkundig macht und nachdem keine neuen, konkreten Ermittlungsansätze genannt wurden, ist eine Kollusionsgefahr in einem Umfang,