Die Messlatte zur Bejahung der Kollusionsgefahr ist zu Beginn der Untersuchung folglich tiefer. Nach zwei Monaten sollte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht aufzeigen können, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, die «Hintermänner» in vernünftiger Frist ausfindig machen und nach Massgabe der StPO befragen zu können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft nennt als einzigen konkreten Ermittlungsansatz die Auswertung der Daten auf dem (nicht versiegelten) Mobiltelefon.