Die Strafverfolgungsbehörden müssen insb. in der Anfangsphase der Untersuchung die Möglichkeit haben, allfällige weitere Mittäter oder Zeugen aufzuspüren und diese zu befragen, ohne dass die mutmasslichen Täter diese warnen oder sich mit ihnen absprechen bzw. diese beeinflussen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 6.3 m.H.). Die Messlatte zur Bejahung der Kollusionsgefahr ist zu Beginn der Untersuchung folglich tiefer.