Der dringende Tatverdacht bezüglich der Vorkommnisse am Nachmittag des 22. Juni 2020 und am 24. Juni 2020 ist gegeben. Wie die Verteidigung richtig darlegt, liegt indes in Bezug auf die Vorkommnisse am 18. Juni 2020 und am Vormittag des 22. Juni 2020 kein dringender Tatverdacht vor. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob hinsichtlich der erstgenannten Vorkommnisse besondere Haftgründe vorliegen.